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   BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16   

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BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16 (https://dejure.org/2017,36314)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.2017 - 5 C 10.16 (https://dejure.org/2017,36314)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 2017 - 5 C 10.16 (https://dejure.org/2017,36314)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5; SGB V § 27 Abs. 1 Satz 1; HBeihVO § 1 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 6
    BRCA2-Genmutation; Behandlungsbedürftigkeit; Beihilfe; Brustkrebs; Erkrankungsrisiko; Früherkennungsmaßnahme; Funktionsbeeinträchtigung; Fürsorgepflicht; Krankheit; Lebenszeitrisiko; existenzielle Maßnahme; familiäre Vorbelastung; individuelles Erkrankungsrisiko; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 BhV HE vom 25.06.2012, Art 33 Abs 5 GG, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5
    Beihilfengewährung bei einem Erkrankungsrisiko (prophylaktische Mastektomie bei BRCA2-Genmutation und familiärer Vorbelastung)

  • Wolters Kluwer

    Anteilige Erstattung der Aufwendungen für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung mit lmplan-tatrekonstruktion im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung; Beihilfengewährung bei einem Erkrankungsrisiko bei Brustkrebs (hier: prophylaktische Mastektomie bei ...

  • rewis.io

    Beihilfengewährung bei einem Erkrankungsrisiko (prophylaktische Mastektomie bei BRCA2-Genmutation und familiärer Vorbelastung)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe; Krankheit; Funktionsbeeinträchtigung; BRCA2-Genmutation; familiäre Vorbelastung; Brustkrebs; Erkrankungsrisiko; Behandlungsbedürftigkeit; wertende Gesamtbetrachtung; Lebenszeitrisiko; individuelles Erkrankungsrisiko; Früherkennungsmaßnahme; Fürsorgepflicht; ...

  • rechtsportal.de

    Anteilige Erstattung der Aufwendungen für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung mit lmplan-tatrekonstruktion im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung; Beihilfengewährung bei einem Erkrankungsrisiko bei Brustkrebs (hier: prophylaktische Mastektomie bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Beihilfengewährung bei einem Erkrankungsrisiko (prophylaktische Mastektomie bei BRCA2-Genmutation und familiärer Vorbelastung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beihilfe für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhtem Brustkrebsrisiko

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beihilfe für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhtem Brustkrebsrisiko

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beihilfe für vorsorgliche Brustdrüsenentfernung: Brustkrebsrisiko kann Krankheit darstellen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beihilfe für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhtem Brustkrebsrisiko

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der Krankheit im beihilferechtlichen Sinn

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 05.10.2017)

    Masektomie: Genmutation als Krankheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beihilfefähigkeit vorsorglicher Maßnahmen in Fällen erhöhter Erkrankungsrisiken

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Schon erhöhtes Brustkrebsrisiko bei einer Frau kann als Krankheit im beihilferechtlichen Sinn zu werten sein

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Keine Beihilfe für vorsorgliche Brust-OP trotz 80% Krebsrisiko

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Beihilfe für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhtem Brustkrebsrisiko

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begriff der Krankheit im beihilferechtlichen Sinn

Sonstiges

  • Bundesverwaltungsgericht PDF, S. 55 (Verfahrensmitteilung)

    Sind die Kosten einer vorbeugenden Brustoperation beihilfefähig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 160, 71
  • NVwZ 2018, 173
  • DÖV 2018, 120
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16
    Das angefochtene Urteil steht nicht in Einklang mit revisiblem Landesrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 8).

    Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 HBeihVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfenverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückzugreifen, wie er insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1982 - 6 C 8.77 - BVerwGE 65, 87 und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 11 m.w.N.).

    Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 11; BSG, Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 m.w.N.; Nitze, HBeihVO, Stand Juli 2015, § 6 Abs. 1 Anm. 2).

  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 10/09 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für Kryokonservierung - wegen der Therapie

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16
    Dies betrifft zunächst Fallgestaltungen, in denen bei einer bestehenden Grunderkrankung Behandlungsbedürftigkeit in Bezug auf das Risiko einer Verschlimmerung oder weiterer Folgeerkrankungen anzunehmen ist (vgl. BSG, Urteile vom 18. November 1969 - 3 RK 75/66 - BSGE 30, 151 , vom 20. Oktober 1972 - 3 RK 93/71 - BSGE 35, 10 , vom 16. November 1999 - B 1 KR 9/97 R - BSGE 85, 132 , vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R - BSGE 90, 289 und vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 10/09 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 18 Rn. 16).

    Des Weiteren hat das Bundessozialgericht - in vorliegendem Zusammenhang von besonderer Bedeutung - in zwei Urteilen, auf die Entscheidungen jüngeren Datums Bezug nehmen (vgl. BSG, Urteile vom 16. November 1999 - B 1 KR 9/97 R - BSGE 85, 132 und vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 10/09 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 18 Rn. 16), für die Annahme einer Krankheit ein Erkrankungsrisiko auch ohne eine schon bestehende Grunderkrankung im Sinne einer aktuellen Funktionsbeeinträchtigung ausreichen lassen: Bei einer bestehenden Kieferanomalie ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen und unklarer weiterer Entwicklung während der Wachstumsphase war entscheidend, dass die Gefahr einer Verschlimmerung der Situation zwar nicht wahrscheinlich, andererseits aber auch "keine entfernte Möglichkeit" darstellte, die Entwicklung des Gebisses nur in bestimmten Phasen des Frühstadiums günstig beeinflusst werden konnte und bei rechtzeitiger Einleitung der Behandlung ein Behandlungserfolg gewährleistet erschien; maßgeblich war der Vergleich des Risikos einer unterbliebenen oder zu spät eingeleiteten Behandlung mit dem Ausmaß und der Schwere der Gefährdung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1973 - 3 RK 82/72 - SozR Nr. 56 zu § 182 RVO).

  • BVerwG, 24.02.1982 - 6 C 8.77

    Heilbehandlung - Ehemann der Erkrankten - Beihilfefähigkeit - Heilfürsorge -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16
    Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 HBeihVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfenverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückzugreifen, wie er insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1982 - 6 C 8.77 - BVerwGE 65, 87 und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 11 m.w.N.).

    Für das Beihilferecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in ähnlicher Weise entschieden, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls schon die konkrete Gefahr einer künftigen Erkrankung ausreichend sein kann, um das Vorliegen einer Krankheit zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - 6 C 8.77 - BVerwGE 65, 87 ).

  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R

    Bindungswirkung bei der Bewilligung wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen, keine

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16
    Dies betrifft zunächst Fallgestaltungen, in denen bei einer bestehenden Grunderkrankung Behandlungsbedürftigkeit in Bezug auf das Risiko einer Verschlimmerung oder weiterer Folgeerkrankungen anzunehmen ist (vgl. BSG, Urteile vom 18. November 1969 - 3 RK 75/66 - BSGE 30, 151 , vom 20. Oktober 1972 - 3 RK 93/71 - BSGE 35, 10 , vom 16. November 1999 - B 1 KR 9/97 R - BSGE 85, 132 , vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R - BSGE 90, 289 und vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 10/09 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 18 Rn. 16).

    Des Weiteren hat das Bundessozialgericht - in vorliegendem Zusammenhang von besonderer Bedeutung - in zwei Urteilen, auf die Entscheidungen jüngeren Datums Bezug nehmen (vgl. BSG, Urteile vom 16. November 1999 - B 1 KR 9/97 R - BSGE 85, 132 und vom 17. Februar 2010 - B 1 KR 10/09 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 18 Rn. 16), für die Annahme einer Krankheit ein Erkrankungsrisiko auch ohne eine schon bestehende Grunderkrankung im Sinne einer aktuellen Funktionsbeeinträchtigung ausreichen lassen: Bei einer bestehenden Kieferanomalie ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen und unklarer weiterer Entwicklung während der Wachstumsphase war entscheidend, dass die Gefahr einer Verschlimmerung der Situation zwar nicht wahrscheinlich, andererseits aber auch "keine entfernte Möglichkeit" darstellte, die Entwicklung des Gebisses nur in bestimmten Phasen des Frühstadiums günstig beeinflusst werden konnte und bei rechtzeitiger Einleitung der Behandlung ein Behandlungserfolg gewährleistet erschien; maßgeblich war der Vergleich des Risikos einer unterbliebenen oder zu spät eingeleiteten Behandlung mit dem Ausmaß und der Schwere der Gefährdung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1973 - 3 RK 82/72 - SozR Nr. 56 zu § 182 RVO).

  • BVerfG, 11.04.2017 - 1 BvR 452/17

    Verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Krankenversorgung erfordert eine durch nahe

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16
    Eine Übertragung dieser Rechtsprechung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts selbst auf Erkrankungen, die wertungsmäßig mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen vergleichbar sind, von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. April 2017 - 1 BvR 452/17 - NJW 2017, 2096 ).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16
    Soweit das Berufungsgericht ergänzend auch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (- 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25) verweist, der sich für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit (ausnahmsweise) anzunehmenden verfassungsunmittelbaren, über den Leistungskatalog der Krankenversicherung hinausgehenden Leistungsansprüchen befasst, ergibt sich unabhängig von der Frage ihrer Übertragbarkeit auf den Bereich der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung aus dieser Rechtsprechung nichts für die vorliegende Fallgestaltung.
  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch eines Mannes auf Perücke bei

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16
    Demzufolge wird eine Krankheit unabhängig von einer Funktionsbeeinträchtigung auch dann angenommen, wenn eine anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KR 3/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 45 Rn. 19).
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16
    Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus und hat deshalb für den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff bewusst auf eine gesetzliche Begriffsdefinition verzichtet (BT-Drs. 11/2237 S. 170).
  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16
    Es verletzt § 6 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) vom 5. Dezember 2001 (GVBl. S. 482), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8) zuletzt geändert durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182).
  • BVerwG, 18.01.2013 - 5 B 44.12

    Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen; Ausschluss von Aufwendungen

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16
    Der vom Berufungsgericht angeführte Beschluss des Senats vom 18. Januar 2013 (- 5 B 44.12 - USK 2013, 145) ist im Übrigen auch nicht einschlägig.
  • BSG, 23.02.1973 - 3 RK 82/72

    Kieferorthopädische Behandlung - Notwendigkeit - Kieferanomalie -

  • BSG, 18.11.1969 - 3 RK 75/66

    Behandlungsbedürftigkeit eines Körperbehinderten

  • BSG, 24.07.1985 - 9b RU 36/83

    Krankheitsverdacht - Behandlungsbedürftigkeit

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 68/73

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel ; Leistungen

  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R

    Krankenversicherung - Prüfung des Qualitätsstandards von Untersuchungs- oder

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - kein Anspruch des Versicherten auf

  • BSG, 24.01.2023 - B 1 KR 7/22 R

    Grundsätze der Arzneimittelzulassung gelten auch bei Risiken in der

    Dem Erkrankungsrisiko kommt immer dann ein Krankheitswert zu, wenn der/dem Versicherten im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des potentiellen Schadens, seiner Eintrittswahrscheinlichkeit sowie der mit der Behandlung verbundenen Chancen, Risiken und Beeinträchtigungen nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen (vgl - zum genetisch bedingten erhöhten Brustkrebsrisiko - BVerwG vom 28.9.2017 - 5 C 10.16 - BVerwGE 160, 71 = juris RdNr 15; Hauck, NJW 2016, 2695, 2699) .
  • VGH Hessen, 24.09.2019 - 1 A 731/17

    Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung bei Unverheirateten

    Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 - 5 C 10/16 -, NVwZ 2018, 173, 174 m. w. N.).
  • VG Weimar, 04.07.2018 - 3 K 669/16

    Beihilfefähigkeit von Hauterkrankungen; nicht wissenschaftlich anerkannte

    Eine eigene Definition des Begriffes der Krankheit wurde für das Beihilferecht nicht entwickelt, vielmehr greift das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auf den Krankheitsbegriff im Sozialversicherungsrecht zurück (vgl. nur Urteil vom 28.09.2017 - 5 C 10/16 -, Juris Rdnr. 8; Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66/11 -, Juris Rdnr. 7).

    Dieser wird (siehe das gerade zitierte Urteil vom 28.09.2017 a.a.O.) wie folgt umschrieben:.

    Auch im Beihilferecht wird der Begriff der Krankenbehandlung des Sozialrechts, wie er speziell in § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch fünftes Buch normiert ist, zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2017 a.a.O.; Beschluss vom 30.09.2011 a.a.O. Rdnr. 12).

    Dementsprechend unterfällt dem Krankheitsbegriff auch der bloße Krankheitsverdacht, bei dem (noch) nicht feststeht, ob objektiv eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2017 a.a.O. Rdnr. 10 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 04.06.2020 - L 20 KR 419/19

    Einordnung eines Erkrankungsrisikos als Krankheit (Brustkrebsrisiko)

    Letztlich wird hier ein Erkrankungsrisiko aufgrund seiner Behandlungsfähigkeit als behandlungsbedürftige Krankheit im Rechtssinne erachtet - aufgrund wertender Betrachtung, weil die mit dem Erkrankungsrisiko einhergehende Ungewissheit es für den Betroffenen unzumutbar (und für die Versichertengemeinschaft nicht verantwortbar) macht, den tatsächlichen Eintritt der Funktionsstörung, d.h. der Krankheit im engeren Sinn, abzuwarten (ebenso Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28.09.2017, 5 C 10/16; Hauck, a.a.O., Seite 2699; a.A. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand 09/2019, § 25 Rn. 10: Für eine Gefahrensituation in Form eines Erkrankungsrisikos seien keine Leistungen der Krankenbehandlung vorgesehen, weil keine Krankheit vorliege.).

    In dem erwähnten Urteil des BVerwG vom 28.09.2017, 5 C 10/16, ging es um eine beihilfeberechtigte Beamtin, bei der zwei Verwandte in direkter mütterlicher Linie an Brustkrebs erkrankt waren und bei der eine BRCA2-Genmutation bestand.

  • OLG Bamberg, 07.03.2019 - 1 U 110/18

    Leistungspflicht des Krankenversicherers für präventive Brustentfernung

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil v. 28.09-2017, Az- 5 C 10/16) dies bei einer gleichgelagerten Fallgestaltung für den Bereich der Beihilfeleistungen mit überzeugender Begründung angenommen hat, stehen dem die Besonderheiten der privaten Krankenheitskostenversicherung nicht entgegen.

    Allen genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts liegt im Wesentlichen zugrunde, dass eine Krankheit vorliegen kann, wenn eine auf Tatsachen gestützte Prognose den künftigen Eintritt schwerwiegender Funktionsbeeinträchtigungen erwarten lässt, wobei eine sofortige Behandlung wirksam, eine erfolgversprechende Behandlung nach Eintritt der erwarteten Funktionsbeeinträchtigung jedoch nicht möglich oder in ihrem Ausgang zumindest ungewiss ist, und diese Ungewissheit es für den Betreffenden unzumutbar macht, den Eintritt der Funktionsstörung abzuwarten (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.09.2017, Az. 5 C 10/16).

    Für das Beihilferecht hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer präventiven Mastektomie unter Berücksichtigung dessen angenommen, dass eine Krankheit auch dann vorliegt, wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung besteht und die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen ist, weil der betreffenden Person bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken (BVerwG, Urteil v. 28.09.2017, Az. 5 C 10/16).

  • VG Köln, 08.02.2023 - 23 K 3642/21
    vgl. zum Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 - 5 C 10.16 -, BVerwGE 160, 71-78, Rn. 8, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 - 5 C 10.16 -, BVerwGE 160, 71-78, Rn. 9 und 14.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 - 5 C 10.16 -, BVerwGE 160, 71-78, Rn. 15.

  • LSG Bayern, 25.11.2021 - L 4 KR 318/18

    Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Cytotect CP Biotest zur prophylaktischen

    Letztlich wird ein Erkrankungsrisiko wegen seiner Behandlungsfähigkeit aufgrund einer wertenden Betrachtung als behandlungsbedürftige Krankheit im Rechtssinne erachtet, weil die mit dem Erkrankungsrisiko einhergehende Ungewissheit es für den Betroffenen unzumutbar und für die Versichertengemeinschaft nicht verantwortbar macht, den tatsächlichen Eintritt der Funktionsstörung, d.h. der Krankheit im engeren Sinn, abzuwarten (vgl. Hauck, Erkrankungsrisiko als Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicher..., NJW 2016, 2695, 2699; ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2017, 5 C 10/16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2022 - L 11 KR 26/21

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre

    In die Risikobewertung einzubeziehen sei einerseits das individuelle Risiko, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erkranken, andererseits auch, ob Früherkennungsmaßnahmen vorhanden seien, die hinreichend sensitiv seien, um bei einer festgestellten Brustkrebserkrankung gute Heilungschancen zu bieten (BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 - 5 C 10/16 - BVerwGE 160, 71, Rn. 15; sich dem anschließend: BayLSG, Urteil vom 4. Juni 2020 - a.a.O., Rn. 46).
  • OVG Sachsen, 15.01.2019 - 2 A 361/17

    Beihilfefähigkeit empfängnisverhütender Mittel bei Verordnung im Krankheitsfall

    Für den Krankheitsbegriff im Sinne von § 21 Abs. 2 SächsBhVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Verordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückzugreifen, wie er insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 28. September 2017 - 5 C 10.16 -, juris Rn. 8 m. w. N.; ebenso Senatsurt. v. 23. Oktober 2018 - 2 A 948/17 -, juris).
  • OVG Saarland, 08.06.2021 - 1 A 204/19

    Beihilfe für schleimhautabschwellende Nasentropfen bei Nasenatmungsbehinderung

    [BVerwG, Urteil vom 28.9.2017 - 5 C 10.16 -, BVerwGE 160, 71, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 8].
  • VG Minden, 20.03.2023 - 2 K 1763/19
  • OVG Sachsen, 24.11.2020 - 2 A 719/19

    Beihilfe; Fettschürzenresektion; amtsärztliches Gutachten; Krankheit

  • OVG Sachsen, 01.10.2019 - 2 A 1298/17

    Beihilfe; Aknetherapie

  • VG Gießen, 14.12.2021 - 10 K 9850/17
  • OVG Sachsen, 23.10.2018 - 2 A 948/17

    Beihilfe; Wundpflegecreme; objektive Zweckbestimmung

  • VG Saarlouis, 11.09.2018 - 2 K 154/17

    Zur Beihilfefähigkeit einer Gendiagnostik (Früherkennungsprogramm bei Frauen mit

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